Hinzu kämen die Aussagen von E._____ vor der Fachrichterin, welche in das von K._____ geschilderte Bild passen würden. Die Beschuldigte habe auch diesbezüglich in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass die durch ihren verstorbenen Ex-Mann getätigten Angaben zu früheren Gewalterfahrungen zutreffend gewesen seien (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 46 ff.). Es sei zweifelhaft, ob die -9-