mehrfach den Kontakt zu D._____ gesucht zu haben. Selbst wenn es anders wäre, habe sich die Mutter auf die Aussagen der Kinder stützen dürfen, weshalb sie auch diesbezüglich gutgläubig gewesen sei (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 34 ff.). Hinsichtlich der Äusserung der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer 1 auch seine eigenen Kinder geschlagen habe, habe sie sich auf die Aussagen ihres verstorbenen Ex- Mannes stützen dürfen. Hinzu kämen die Aussagen von E._____ vor der Fachrichterin, welche in das von K._____ geschilderte Bild passen würden.