Die Äusserung, wonach die Beschwerdeführer eine altmodische Sichtweise hätten und Kinder bei Nichtgehorchen gezüchtigt würden, sei nicht ehrverletzend. Ausserdem sei die Beschuldigte gutgläubig gewesen. Ihre Aussagen seien im Kontext einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt, in welcher die Beschwerdeführer mit einer Gefährdungsmeldung auf sie losgegangen seien und versucht hätten, einen Kontakt zu den Kindern zu erzwingen. In einem familiengerichtlichen Verfahren hätten die Äusserungen zudem eine völlig andere Wirkung als gegenüber unbeteiligten Dritten.