dem Umstand hergeleitet werden, dass sich aus der Kommunikation zwischen der Beschuldigten und den Beschwerdeführern vor dem 27. Dezember 2022 keine Beschwerden über irgendwelche körperlichen Übergriffe ergäben (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 12 f.). Bei der Psychologin X._____ handle es sich um eine Fachperson, die Zweifel über eine Beeinflussung der Kinder so vermerkt hätte. Gleiches gelte für die Fachrichterin anlässlich der Kindesanhörungen am 24. April 2023. Der Hinweis auf fehlende Hämatome in der Gefährdungsmeldung des Kinderarztes schliesse einen körperlichen Übergriff nicht aus. Auch das von der Beschuldigten gemachte Foto einer Rötung am Bauch von F.___