Die Drohung des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf den Neustart sei zudem aus dessen Schreiben ersichtlich. Auf eine nochmalige Einvernahme der Kinder sei verzichtet worden, da deren Aussagen durch die ärztliche Gefährdungsmeldung sowie durch den kinderpsychologischen Bericht gestützt würden. Gestützt auf diese Erkenntnisse sei die Verfahrenseinstellung sachlich begründet. Im Übrigen werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen (Beschwerdeantwort, S. 1 f.).