Die gemäss Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.268 vom 16. Januar 2024 erforderlichen Beweiserhebungen seien durchgeführt worden. Die Beschuldigte sei befragt worden, wobei ihre Aussagen nicht als offensichtlich unglaubhaft erschienen. Auch der Bruder des verstorbenen Ehemannes habe die Möglichkeit bestätigt, dass der Verstorbene gegenüber der Beschuldigten Misshandlungen durch die Eltern erwähnt haben könnte. Die Drohung des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf den Neustart sei zudem aus dessen Schreiben ersichtlich.