2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass dem Strafverfahren ein familienrechtlicher Konflikt über das Besuchsrecht der Beschwerdeführer sowie Fragen zur Vermögensverwaltung der Enkelkinder zugrunde liege. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, zivilrechtliche Streitigkeiten auszutragen oder den Beschwerdeführern die Beweislast für ein Zivilverfahren abzunehmen. Die gemäss Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.268 vom 16. Januar 2024 erforderlichen Beweiserhebungen seien durchgeführt worden.