Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe die weiteren Ermittlungen nur minimal vorgenommen, zentrale Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten nicht geklärt und die rechtliche Würdigung der Tatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede und Nötigung unzutreffend vorgenommen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. Februar 2025 sei daher aufzuheben (Beschwerde, Rz. 104 ff.).