Schutzbehauptungen. Es sei schlichtweg nicht erstellt, dass F._____ vom Beschwerdeführer 1 geschlagen worden sei, geschweige denn, dass es jedes Mal zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Das diesbezügliche Verhalten der Beschuldigten erscheine konstruiert, und ihre Aussagen seien im Vergleich zu jenen der Beschwerdeführer widersprüchlich. Zwischen der Drohung mit der Strafanzeige wegen Körperverletzung und der Forderung ("in Ruhe lassen bei der Schule") fehle jeder sachliche Zusammenhang, zumal das "Stalking" klar bestritten werde und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen (Beschwerde, Rz. 98 ff.).