Entsprechend sei nicht verständlich, weshalb die Beschuldigte die Kinder weiterhin zu ihnen geschickt habe, wenn sie tatsächlich nach jedem Besuch von physischen und psychischen Übergriffen berichtet hätten. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb die WhatsApp-Korrespondenz bis zum 27. Dezember 2022 ausnahmslos freundlich und zuvorkommend gewesen sei und weshalb die Beschuldigte trotz angeblichen Besitzes eines Fotos eines blauen Flecks am Bauch von F._____ keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erstattet habe. Die Beschuldigte verstecke sich diesbezüglich hinter unbelegten -7-