Der Beschuldigten habe im Zeitpunkt der Nötigung – mit Ausnahme der Aussage von F._____ – nichts vorgelegen, was einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Körperverletzung des Beschwerdeführers 1 begründet hätte. Weder die Aussagen der Kinder vor dem Familiengericht Zurzach noch die Gefährdungsmeldung des Kinderarztes oder der Therapiebericht der Kinderpsychologin X._____ hätten zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 F._____ aus heiterem Himmel in den Bauch hätte boxen sollen und weshalb die Beschuldigte den Beschwerdeführer 1 nicht auf die Aussagen von F._____ angesprochen habe.