Die Annahme eines gelungenen Gutglaubensbeweises sei nicht ansatzweise begründet. Dies komme einer willkürlichen Rechtsanwendung gleich (Beschwerde, Rz. 91). Die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungen erfüllten zudem klar den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verleumdung (Beschwerde, Rz. 93).