Der Gutglaubensbeweis gelinge auch hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdeführer hätten die Beschuldigte im Dorf schlechtgemacht, nicht. Die Aussagen von D._____ erschienen auch diesbezüglich stark von der Beschuldigten beeinflusst. Anderweitige Hinweise für das Gelingen des Gutglaubensbeweises lägen nicht vor (Beschwerde, Rz. 79 ff.). Auch hinsichtlich der angeblichen Drohung des Beschwerdeführers 1, wonach der Beschuldigten ein schlechter Start am neuen Wohnort drohe, liege eine Fehlinterpretation vor. Tatsächlich habe es sich dabei lediglich um eine sachbezogene Ankündigung rechtlicher Schritte gehandelt (Beschwerde, Rz. 84 ff.).