die Beschuldigte nicht darlege, inwiefern sie überprüft habe, ob sich diese angebliche Äusserung auf ernsthafte Anhaltspunkte stütze. Die Beschuldigte habe nicht in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Aussage ihres Ehemannes wahr sei. Immerhin habe dieser an massiven psychischen Problemen gelitten, was die Beschuldigte nicht bestreite. Entsprechend sei diesbezüglich nicht von einem Gelingen des Gutglaubensbeweises auszugehen (Beschwerde, Rz. 74 ff.).