Der blosse Umstand, dass sich die Beschuldigte bei ihren Äusserungen auf Mitteilungen Dritter gestützt habe, entlaste sie nicht. Es könne offenbleiben, ob sich der verstorbene Ehemann der Beschuldigten dahingehend geäussert habe, er sei von seinem Vater mit den Füssen getreten worden, zumal -6-