Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Stalkings seien die Aussagen der Beschwerdeführer, wonach es seit dem Vorfall des 27. Dezembers 2022 nur noch je einen persönlichen Kontakt zu F._____ und D._____, jedoch gar keinen Kontakt zu E._____ gegeben habe, ausser Acht gelassen worden. Das gegenseitige Verhältnis sei bis zum 27. Dezember 2022 unauffällig gewesen und von Stalking, Terror oder Auflauern sei nie auch nur ansatzweise die Rede gewesen (Beschwerde, Rz. 65 ff.).