Es sei zu beanstanden, dass die Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis zugelassen worden sei, obwohl sie die ehrverletzenden Aussagen mit dem einzigen Ziel gemacht habe, den Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und den Enkelkindern zu unterbinden (Beschwerde, Rz. 45 f.). Der Gutglaubensbeweis gelinge ihr jedoch ohnehin nicht. Die Aussagen der Kinder schienen stark von der Beschuldigten beeinflusst und der Therapiebericht der Kinderpsychologin X._____ sei erst im Nachgang zu den ehrverletzenden Äusserungen der Beschuldigten ergangen, weshalb dieser nicht zur Begründung des Gutglaubensbeweises herangezogen werden könne (Beschwerde, Rz. 51 ff., Rz. 55).