2.2. Die Beschwerdeführer bringen beschwerdeweise vor, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen lediglich die Aussagen der Beschuldigten übernommen und zentrale Vorbringen sowie Beweismittel der Beschwerdeführer unberücksichtigt gelassen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Begründung der Einstellung des Verfahrens wegen Ehrverletzung und Nötigung sei oberflächlich und es werde einseitig auf die Darstellung der Beschuldigten und ihrer Kinder abgestützt (Beschwerde, Rz. 29 ff.).