Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung begründe die Kombination aus der Aussage von E._____ im familiengerichtlichen Verfahren, der Gefährdungsmeldung des Kinderarztes und dem Therapiebericht sowie den eingereichten E-Mails an die KESB einen Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer 1 sich tatsächlich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte. Die Strafbarkeit der Drohung mit einer Strafanzeige entfalle bereits aus diesem Grund. Weiter bestehe ein Sachzusammenhang zwischen der Drohung mit einer Strafanzeige wegen Körperverletzung zum Nachteil eines der Kinder und der Forderung, sich den Kindern -5-