Zusammengefasst stütze die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.268 vom 16. Januar 2024 geforderte weitere Erforschung des Sachverhalts die anfängliche Einschätzung, wonach der Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelingen würde und nicht mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, weshalb das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung einzustellen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. 12).