Die Beschuldigte habe ausgeführt, die Beschwerdeführer würden ihr die Schuld am Tod ihres Ex-Man- nes geben. Die Drohung des Beschwerdeführers 1, wonach sie einen schlechten Start in der neuen Wohngemeinde haben werde, gehe aus dessen Schreiben vom 9. Januar 2023, welches bei den Akten liege, hervor (angefochtene Verfügung, Ziff. 11).