Die Beschuldigte habe weiter glaubhaft dargelegt, dass ihr verstorbener Ex-Mann von Misshandlungen im Kindesalter durch die Beschwerdeführer berichtet habe. Dies sei von dessen Bruder zwar nicht bestätigt worden. Er habe aber auch nicht ausschliessen können, dass sein zu jener Zeit kranker und unter starker Medikation stehender Bruder dies gesagt haben könnte (angefochtene Verfügung, Ziff. 10). Die Beschuldigte habe ausgeführt, die Beschwerdeführer würden ihr die Schuld am Tod ihres Ex-Man- nes geben.