Die Beschuldigte habe weiter erklärt, sie habe lediglich zum Schutz ihrer Kinder mit einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 gedroht, nachdem die Beschwerdeführer die Kinder mehrfach vor der Schule abgepasst hätten. Auf Anraten der Polizei habe sie auf das Erstatten einer Strafanzeige letztlich verzichtet. Die Beschuldigte habe zu den geltend gemachten Kontakten mit der KESB, der Polizei und der Schule entsprechende E-Mails als Belege eingereicht (angefochtene Verfügung, Ziff. 9).