3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 3.5. Mit Stellungnahme vom 16. April 2025 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest. 3.6. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 hielt die Beschuldigte an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: