" 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. Februar 2025 (STA5 ST.2023.2180) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Sache zur Anklage zu bringen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1 % MwSt.] zulasten der Staatskasse." -3- 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 7. März 2025 eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten bezahlten die Beschwerdeführer am 14. März 2025.