2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 88.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 2'137.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)