5.2.3. Weil die nur vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochtene Einstellungsverfügung einzig ein Antragsdelikt (Sachbeschädigung i.S.v. Art.144 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand hatte, geht diese Entschädigung zu Lasten des im Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführers (BGE 147 IV 47 Regeste). Diesem selbst steht keine Entschädigung zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 -