In Anbetracht dessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden angemessen, der mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT) zu entschädigen ist. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars sowie der Mehrwertsteuer (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) von 8.1 % beläuft sich die Höhe der Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'137.80.