Der vom Beschuldigten erst im Beschwerdeverfahren mandatierte Verteidiger hatte sich im Rahmen seiner 6-seitigen Beschwerdeantwort mit einer 10-seitigen Beschwerde gegen eine 6-seitige Einstellungsverfügung auseinanderzusetzen. Zudem hatte er sich mit den (nicht sehr umfangreichen, aber immerhin vier Einvernahmen beinhaltenden) Akten vertraut zu machen, sich mit dem Beschuldigten zu besprechen und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2025 mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. In Anbetracht dessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden angemessen, der mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT) zu entschädigen ist.