5.2. 5.2.1. Dem Beschuldigten ist eine angemessene Entschädigung für den Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). 5.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte entgegen seiner Ankündigung mit Beschwerdeantwort keine bei der Entschädigungsbemessung mitzuberücksichtigende Kostennote ein, was ihm nach (am 13. Mai 2025 erfolgter) Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2025, die er unerwidert liess, ohne Weiteres möglich gewesen wäre.