haben, Eigentumsrechte des Beschwerdeführers in strafrechtlich relevanter Weise zu missachten. Damit kann er den Tatbestand der Sachbeschädigung (wie von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Einstellungsverfügung zumindest eventualiter geltend gemacht) mangels Vorsatzes nicht erfüllt haben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. - 11 - 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).