Dass sich der Beschuldigte bei diesem Verständnis des Gesprächsinhalts bereits vor Klärung der übrigen Fragen (Platzierung, Ausgestaltung und Finanzierung der Ersatzlösung) als berechtigt erachtete, die Thuja-Hecke zu entfernen, mag eventuell zivilrechtlich fragwürdig sein. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem Beschuldigten signalisierten, mit einer (im Detail noch zu klärenden) Ersatzlösung einverstanden zu sein (vgl. E. 4.4), kann dem Beschuldigten aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden, mit der Entfernung der Thujas einen Vorsatz oder Eventualvorsatz gehabt zu