stellten müsste, zumal auch ohne Weiteres auszuschliessen ist, dass sich diesbezüglich die Beweislage noch zu Gunsten des Beschwerdeführers ändern könnte. Dass sich der Beschuldigte bei diesem Verständnis des Gesprächsinhalts bereits vor Klärung der übrigen Fragen (Platzierung, Ausgestaltung und Finanzierung der Ersatzlösung) als berechtigt erachtete, die Thuja-Hecke zu entfernen, mag eventuell zivilrechtlich fragwürdig sein.