Warum der Beschuldigte das besagte Gespräch nicht in diesem Sinne hätte verstehen dürfen, ist nicht ansatzweise einsichtig. Auch gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte das besagte Gespräch nicht in diesem Sinne verstand, zumal er sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 24. August 2023 auch nicht hinsichtlich eines eigenen Fehlverhaltens einsichtig zeigte. Insofern wirken seine Aussagen, wie er das Gespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers verstanden habe, derart glaubhaft und überzeugend, dass ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass ein damit befasstes Sachgericht nicht zumindest "in dubio pro reo" darauf ab-