4.5. Folgt man den Ausführungen des Beschuldigten vom 24. August 2023 (zu Frage 16), verstand er die Ehefrau des Beschwerdeführers so, dass bezüglich der Entfernung der beschädigten Thuja-Hecke als erster Schritt für eine Neugestaltung Einigkeit bestand, wenngleich die Platzierung, Ausgestaltung und Finanzierung der in einem zweiten Schritt zu realisierenden Ersatzlösung noch zu besprechen war. Ein solches Verständnis des Gesprächsinhalts durch den Beschuldigten erscheint unter den konkreten Umständen nicht abwegig. Warum der Beschuldigte das besagte Gespräch nicht in diesem Sinne hätte verstehen dürfen, ist nicht ansatzweise einsichtig.