dass diese jenem ihr grundsätzliches Einverständnis zu einer Ersatzlösung signalisierte und ihm hinsichtlich noch offener Fragen einer solchen Ersatzlösung (Platzierung, Ausgestaltung und Finanzierung) eine Rückmeldung in Aussicht stellte, die aber in der Folge unterblieb. Dass der Beschuldigte gestützt auf diesen Gesprächsverlauf davon ausgehen musste, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (bzw. der Beschwerdeführer selbst) den Status quo einstweilen noch aufrechterhalten wollte, lässt sich aber (wie sogleich zu zeigen ist) nicht feststellen.