Auch kann es nicht als erstellt gelten, dass sie den Beschuldigten ausdrücklich ermächtigt hätte, die Thuja-Hecke sofort zu entfernen. Eine unmissverständliche Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschuldigten, dass der Status quo bis zu einer vollumfänglichen Einigung über eine Ersatzlösung aufrecht zu erhalten sei, lässt sich den Akten (bzw. den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau) aber auch nicht entnehmen. Somit lässt sich der feststellbare Gehalt des besagten Gesprächs zwischen Beschuldigtem und Ehefrau des Beschwerdeführers so zusammenfassen, - 10 -