Zwar ist auch davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Beschuldigten anlässlich des besagten Gesprächs noch keine endgültige Zusage zu einer konkreten Ersatzlösung gab und dass sie dem Beschuldigten einstweilen, d.h. bis zum Vorliegen einer solchen Zusage, auch noch nicht (im Namen des Beschwerdeführers) erlauben wollte, die beschädigte Thuja-Hecke bereits zu entfernen. Auch kann es nicht als erstellt gelten, dass sie den Beschuldigten ausdrücklich ermächtigt hätte, die Thuja-Hecke sofort zu entfernen.