Mangels entsprechender Hinweise in den Akten lässt sich allerdings nicht feststellen, dass die Beschädigung der Thuja-Hecke bereits ein Ausmass erreichte, dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise kein Erhaltungsinteresse mehr daran haben konnte. Nichtsdestotrotz ist diese Beschädigung vorliegend von Belang, weil sie den Ausführungen des Beschuldigten eine besondere Glaubhaftigkeit verleiht, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich mit einer Ersatzlösung anstelle der eben (erheblich) beschädigten Thuja-Hecke einverstanden gewesen sei, wenngleich hinsichtlich der Platzierung, Gestaltung und Finanzierung der Ersatzlösung noch offene Fragen bestanden hätten.