Vielmehr hatte er als vernünftiger Miteigentümer abzuwägen, ob wegen der Beschädigung eine Erneuerung der Thuja-He- cke oder eine Ersatzlösung geboten war. Mangels entsprechender Hinweise in den Akten lässt sich allerdings nicht feststellen, dass die Beschädigung der Thuja-Hecke bereits ein Ausmass erreichte, dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise kein Erhaltungsinteresse mehr daran haben konnte.