Der Beschwerdeführer durfte als vernünftiger Miteigentümer der Thuja-He- cke nicht einfach die Augen vor dieser Beschädigung verschliessen, weil sie von seiner Seite her womöglich nicht zu erkennen war oder weil er sich (zu Recht oder nicht) als für die Verursachung der Beschädigung nicht verantwortlich betrachtete. Vielmehr hatte er als vernünftiger Miteigentümer abzuwägen, ob wegen der Beschädigung eine Erneuerung der Thuja-He- cke oder eine Ersatzlösung geboten war.