Dementsprechend ist für dieses Beschwerdeverfahren auch davon auszugehen, dass weder der Beschuldigte noch der Beschwerdeführer bezüglich der Thuja-Hecke ein eigenständiges Kapprecht auf jeweils ihrer Seite hatten (LUKAS ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 136), sondern, dass ihnen die Pflege der Thuja-Hecke als Ganzes gemeinsam oblag.