4. 4.1. Für dieses Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Strafantragsbeilagen (insbesondere Strafantragsbeilage 5) zumindest "in dubio pro duriore" von einer i.S.v. Art. 670 ZGB auf der Grundstückgrenze stehenden Thuja- Hecke im Miteigentum auch des Beschwerdeführers auszugehen. Hieran ändert nichts, dass sich die Stämme einzelner Thuja-Pflanzen (auf Bodenhöhe) womöglich ganz auf dem Grundstück des Beschuldigten befinden oder befanden. Dementsprechend ist für dieses Beschwerdeverfahren auch davon auszugehen, dass weder der Beschuldigte noch der Beschwerdeführer bezüglich der Thuja-Hecke ein eigenständiges Kapprecht auf jeweils ihrer Seite hatten (LUKAS