Ein solches Interesse fehlt bspw. bei einem unmittelbar vor dem Abbruch stehenden Haus, bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug oder bei abgestorbenen Pflanzen. Eine Sachbeschädigung entfällt somit, wenn keinerlei vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustandes ersichtlich ist, sodass sein Beharren auf dem Sosein seiner Sache als reine "Marotte" oder Schikane erscheint. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein "vernünftiger -7- Eigentümer" die Einwirkung als Nachteil ansehen würde (PHILIPPE WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 144 StGB).