Der Straftatbestand der Sachbeschädigung schützt u.a. die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen. Dabei wird man ein schützenswertes Interesse irgendwelcher Art (Gebrauchs-, Beweis- oder Affektionsinteresse, ästhetisches Interesse usw.) fordern müssen. Ein solches Interesse fehlt bspw. bei einem unmittelbar vor dem Abbruch stehenden Haus, bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug oder bei abgestorbenen Pflanzen.