3.2. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird (wegen Sachbeschädigung) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Fahrlässige Sachbeschädigung ist hingegen straflos (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 81 f. zu Art. 144 StGB).