2.5. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 1. Mai 2025 nochmals mit entsprechender Begründung aus, warum davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte Pflanzen entfernt habe, an denen er nicht allein berechtigt gewesen sei (Rz. 4 – 10). Der Beschuldigte habe aufgrund seines Wissens um die Grenzsteine zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (Rz. 14). Allfällige Äusserungen von ihm oder seiner Ehefrau hinsichtlich Alternativen zu der Thuja-Hecke seien unerheblich. Das blosse Spekulieren über solche Alternativen habe kein Einverständnis für das "weitere Vorgehen" hinsichtlich der Thuja-Hecke begründet. Ein solches Einverständnis wäre zwingend einzuholen gewesen (Rz. 15).