Einzige Diskussionspunkte seien die Bezahlung des Ersatzes gewesen sowie die Bedingung, dass der Ersatz auf seinem Grundstück zu erstellen sei. Auch der Beschwerdeführer selbst habe am 25. Oktober 2023 ausgesagt, dass es ihn nicht gestört hätte, wenn er (der Beschuldigte) auf seiner Seite Betonelemente errichtet und dazwischen grüne Pflanzen gepflanzt hätte. Er habe daher "in Guten und Treuen" davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer mit einem Ersatz der Thuja-Hecke einverstanden gewesen sei.