Ihm (dem Beschuldigten) sei stets klar gewesen, dass er für einen allfälligen Ersatz auf eigene Kosten zu sorgen habe. Lediglich im Sinne des gegenseitigen Einvernehmens habe er in Bezug auf die Thuja-Hecke das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gesucht. Letztere habe bei ihrer delegierten Einvernahme vom 25. Oktober 2023 nicht ausgeschlossen, dass sie sich einmal dahingehend geäussert habe, dass eine Erneuerung der Thuja-Hecke machbar sei.