Daraus sei zu schliessen, dass er sich der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zumindest nicht vollkommen sicher gewesen sei, sondern eine Eigentumsverletzung vielmehr in Kauf genommen habe. Er und seine Ehefrau hätten bestritten, dem Beschuldigten eine Einwilligung für die Entfernung der Thuja-Hecke erteilt zu haben. Beweise für -5- eine Einwilligung lägen keine vor. Sich für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes allein auf die Aussagen des Beschuldigten zu stützen, erscheine willkürlich (Rz. 29 ff.).